§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Delta - The Philosophers' Club Heidelberg e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg.
(3) Die Aktivitäten des Vereins erstrecken sich auf ganz Deutschland.
(4) Ein Tätigwerden in anderen Staaten und die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht ausgeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der Philosophie in allen Bereichen.
(2) Der Verein bezweckt die Eintragung ins Vereinsregister.
(3) Der Verein bezweckt die Förderung junger Menschen, die sich für Philosophie interessieren.
(4) Der Verein bezweckt die Förderung kultureller Vernetzung und Präsentation unter Einbeziehung aller dafür notwendigen Mitteln, insbesondere durch die Nutzung neuer und herkömmlicher Medien.
(5) Der Verein bezweckt deutschland-, europa- und weltweite Kommunikation und Zusammenarbeit mit ähnlichen und gleichgesinnten Organisationen.
(6) Der Verein bezweckt die Errichtung eines Kontakt-, Informations- und Interaktionszentrums mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und Kommunikation zu erleichtern.
(7) Der Verein bezweckt die Errichtung eines Forums zur Präsentation diverser unabhängiger Philosophen.
(8) Der Verein bezweckt die Anregung von Diskussionen und die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Themen.
(9) Der Verein bezweckt die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation.
(10) Der Verein bezweckt die Herausgabe von Publikationen
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Die ideellen Mittel sind:
a) Organisation und Durchführung von Vorträgen, Referaten, Tagungen, Symposien, Kongressen, Versammlungen, Arbeitsgemeinschaften, wöchentlichen Diskussionsabenden
b) Wissenschaftliche Fortbildung der Mitglieder und die Einrichtung einer Bibliothek
c) Förderung und Herausgabe philosophischer Publikationen
d) Begegnung von Philosophen untereinander und Kontakte zu Kreisen, die mit Philosophie zu tun haben
e) Veranstaltungen zur Förderung der Kontakte zwischen Universitätsprofessoren, Studenten und Schülern
f) Errichtung einer oder mehrerer Internetseiten, Mailinglisten, Foren und Newsgroups, auf denen über philosophische Themen diskutiert werden soll
g) Herausgabe von Druckwerken wie Informationsbroschüren, Vereinsmitteilungen i.a., sowie Erstellung von Informations- und Präsentationsmaterial in Form von DVDs, CD-Roms oder anderen geeigneten Mitteln und Medien
h) Errichtung von Informationspools, die als Sammel- und Koordinationsstelle für philosophischen Austausch fungieren.
i) Kooperation, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele anstreben
j) Teilnahme am öffentlichen Diskurs zu allen Fragen in Zusammenhang mit Philosophie und Kultur
k) Training und Lerngruppenbildung
l) gemeinsame Ausflüge
m) sowie andere dem Vereinszweck dienliche Tätigkeiten
(3) Als materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
a) Mitgliedsbeträge, deren Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird
b) Geschenke, letztwillige und sonstige freiwillige Zuwendungen
c) Subventionen und Förderungen
d) Sonstige Einkünfte wie Vertrieb von T-Shirts, Aufklebern u. a.
e) Erträge aus Veranstaltungen und Verkauf einer Vereinszeitung, sowie aus sonstigen Vereinstätigkeiten
f) Geld - und Sachspenden
(4) Die gesamte Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks ausgerichtet. Überschüsse aus den Tätigkeiten des Vereins werden ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre allenfalls eingezahlten Kapitalanteile nach dem Wert ihrer fälligen Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Zweck des Vereins bejahen und den Mitgliedsbeitrag regelmäßig bezahlen. Ordentliche Mitglieder verpflichten sich, an den Veranstaltungen des Vereins nach Möglichkeit und Gegebenheit teilzunehmen und die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.
(3) Fördernde Mitglieder können jene natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein zur raschen und wirksameren Erfüllung des Vereinszwecks mit finanziellen Beiträgen zu unterstützen. Die diesbezüglichen Mindestanforderungen bestimmt die Generalversammlung.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in hervorragender Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben oder die auf dem Gesamtgebiet der Philosophie eine außergewöhnliche/besondere Bedeutung erlangt haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Jede Person kann auf eigenen Antrag, der jedoch durch zwei Mitglieder des Vereins unterstützt werden muss, Mitglied des Vereins werden.
(2) Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt nach Antrag durch den Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Im Fall der Ablehnung kann der Antragsteller die Aufnahme durch die Generalversammlung beantragen.
(4) Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit verliehen werden. Die Leistung der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 verschafft keinen Anspruch auf Aufnahme als förderndes Mitglied.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. das Aufhören der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt dem Vorstand schriftlich mitgeteilt wurde, erfolgen und befreit nicht von der Beitragszahlung für das laufende Vereinsjahr.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch den Vorstand kann erfolgen:
a) wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeträge bleibt hiervon unberührt.
b) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind,
c) wegen beharrlicher Verletzung der in dieser Satzung verankerten Pflichten der Vereinsmitglieder (eine zumindest zweimalige oder aber trotz Abmahnung andauernde Verletzung muss vorliegen; eine schriftliche Abmahnung durch den Vorstand muss erfolglos geblieben sein)
d) wegen eines Verhaltens gemäß § 18 Abs. 5.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
(7) Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
§ 7 Mitgliedsbeträge
(1) Ordentliche Mitglieder leisten den fälligen Mitgliedsbeitrag. In besonderen Fällen oder für bestimmte Personengruppen kann die Generalversammlung einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festsetzen.
(2) Förderer entrichten die von der Generalversammlung festgesetzten Beträge, die aber unbegrenzt überschritten werden können.
(3) Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder sowie der zur Erlangung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied erforderliche Betrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die fördernden Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung und bei brieflichen und elektronischen Abstimmungen (§ 10), sowie das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Sämtliche Vereinsmitglieder haben das Recht auf die Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft, auf Einsichtnahme in die Protokolle, in die Rechnungsführung und über Antrag in der Generalversammlung auch in die übrigen Schriftstücke des Vereins.
(3) Die juristischen Personen zustehenden Rechte werden durch mittels schriftlicher Spezialvollmacht ausgewiesene Vertreter/-innen ausgeübt. Bei Abstimmungen und Wahlen kommt juristischen Personen eine Stimme zu; ist die stimmführende Person gleichzeitig ordentliches Mitglied, hat sie demnach zwei Stimmen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Bei grober Missachtung der Vereinsinteressen kann das Mitglied ausgeschlossen werden.
§ 10 Briefliche oder elektronische Abstimmungen
(1) Sofern eine Angelegenheit, die an sich der Generalversammlung vorbehalten wäre, den Aufschub bis zur nächsten Generalversammlung nicht duldet, und sofern diese Angelegenheit ihrer Natur nach eine „Ja/Nein"-Entscheidung erlaubt, kann der Vorstand auch eine Abstimmung per Brief, E-Mail oder Internet verfügen.
(2) Der Vorstand hat sicherzustellen, dass jedem Mitglied die Abstimmungsfrage brieflich oder per Email an die letzte von ihm namhaft gemachte postalische oder elektronische Adresse zugestellt wird.
(3) Für das Abstimmungsergebnis werden die innerhalb drei Wochen nach Aussendung einlangenden Antworten berücksichtigt.
(4) Die Abstimmung ist gültig, wenn die Zahl der eingehenden Antworten ein Viertel der Zahl der Vereinsmitglieder übersteigt. Außer in Materien, die Zweidrittelmehrheit erfordern, entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
(5) Hat der Vorstand begründete Zweifel an der Echtheit einer solchen Anzahl von Stimmen, die das Ergebnis beeinflussen könnten, und lassen sich diese Zweifel auch durch Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedern nicht ausräumen, so hat der Vorstand die Abstimmung als ungültig auszusetzen.
(6) Sämtliche Vorgänge im Rahmen solcher Abstimmungen sind vom/von der Schriftführer/-in zu protokollieren und bei der nächsten Generalversammlung zu berichten.
§ 11 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Funktionsträger/-innen im Vorstand, die Rechnungsprüfer/-innen und das Schiedsgericht.
§ 12 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes. Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jedes fördernde Mitglied hat Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Generalversammlung. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand mindestens jedes zweite Jahr einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird, oder wenn es von den Rechnungsprüfer(n)/-innen verlangt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen von dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Bei einer außerordentlichen Generalversammlung darf nur über die ausgesendete Tagesordnung verhandelt werden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung der Generalversammlung müssen spätestens drei Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich, per Telefax oder E-Mail eingereicht werden. Über deren Annahme oder Nichtannahme entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu den Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
(5) Der Vorstand kann zur Teilnahme an der Generalversammlung auch außenstehende Personen, die dem Verein auf Grund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im öffentlichen Leben mit ihrem Rat förderlich sein können, einladen. Solche Personen haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter/-innen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden (oder vertretenen) Mitglieder beschlussfähig ist. In diesem Fall ist zur Beschlussfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei deren/dessen Verhinderung die Generalsekretärin/der Generalsekretär, und dann die Vizepräsidentinnen/-Präsidenten in der Reihenfolge ihrer Nominierung; wenn auch diese verhindert sind, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
(8) Sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, auf jeden Fall aber bei Wahlen und bei Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 2 ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(9) Über Anträge ist grundsätzlich in der Reihenfolge abzustimmen, in der sie gestellt wurden. Über Gegenanträge oder Erweiterungsanträge zu einem gestellten Antrag („Hauptantrag") ist jedoch vor dem Hauptantrag abzustimmen. Wird der Gegenantrag nicht angenommen, gilt der Hauptantrag als angenommen. Über die Qualifikation als „Gegenantrag" oder „Erweiterungsantrag" entscheidet die/der Vorsitzende.
(10) Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der gefassten Beschlüsse und ihrer statutengemäßen Gültigkeit ermöglichen. Präsident/in und Schriftführer/in haben das Protokoll zu unterzeichnen und es der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. In entsprechender Weise muss auch das schriftliche Abstimmungsverhalten protokolliert werden.
§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Wahl des Vorstandes
(2) Wahl der Rechnungsprüfer/-innen und des Schiedsgerichtes
(3) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber
(4) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand und von anderen Mitgliedern vorgelegten Anträge
(5) Beschlussfassung über die jeweilige Anzahl der in § 14 Abs. 1 genannten "weiteren" Vorstandsmitglieder - die Ressortleiter
(6) Beratung und Beschlussfassung über Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Ablehnung durch den Vorstand
(7) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
(8) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der mindesterforderlichen Beiträge für die Aufnahme als fördernde Mitglieder
(9) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(10) Beschlussfassung über die organisatorischen Aktivitäten des Vereins
(11) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, die das übliche Ausmaß (Kongressgebühren etc.) überschreiten
(12) Änderung der Satzung und des Zwecks - mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(13) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins - mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der/dem Generalsekretär/in und dem/der Schatzmeister/in, sowie höchstens fünf weiteren Mitgliedern, den sogenannten Ressortleitern. Wird eine Person ohne aufrechten Mitgliederstatus gewählt, gilt sie mit Annahme der Wahl als ordentliches Mitglied. Bei Bedarf ist Ämterhäufung möglich.
(2) Die Mitgliedschaft zum Vorstand beginnt mit dem bei der angenommenen Wahl festgelegten Zeitpunkt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Rücktritt, Amtsenthebung oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. Scheidet die Präsidentin/der Präsident aus dem Amt, rückt der / die Vizepräsident(in) in dieses Amt nach. Scheiden Generalsekretär(in), Schriftführer(in) oder Schatzmeister(in) aus dem Amt, so ist vom Vorstand aus dem Kreis der weiteren Vorstandsmitglieder ein Ersatz zu wählen. Nimmt niemand die Wahl an, so kann vom Vorstand ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder erstellt werden, der unter den Vereinsmitgliedern brieflich oder elektronisch zur Abstimmung gebracht wird. Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, kann der Vorstand einen neuen Wahlvorschlag erstellen. Unterschreitet der Vorstand insgesamt die Mindestzahl von sechs Mitgliedern, kann auf dieselbe Weise verfahren werden. Statt der brieflichen oder elektronischen Nachwahl kann auch eine außerordentliche Generalversammlung zur Nachwahl einberufen werden.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich, die Ämter von Präsident(in) und Generalsekretär(in) dürfen jedoch nicht länger als drei Jahre in ununterbrochener Folge von derselben Person bekleidet werden.
(4) Der Vorstand wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, in deren/dessen Verhinderung von der Generalsekretärin/dem Generalsekretär und dem/der Schatzmeister/in in der Reihenfolge ihrer Nominierung schriftlich, per email, Telefax oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Präsidenten/Präsidentin geleitet, in dessen/deren Verhinderung von der Generalsekretärin/dem Generalsekretär und dem/der Schatzmeister/in in der Reihenfolge ihrer Nominierung oder dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest 50% der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Eine schriftliche oder fernschriftliche Stimmübertragung für Teile von oder für gesamte Sitzungen ist zulässig. Keine Person darf jedoch mehr als eine übertragene Stimme führen.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der gefassten Beschlüsse und ihrer statutengemäßen Gültigkeit ermöglichen. Das Protokoll ist von der Präsidentin / vom Präsidenten, von der Generalsekretärin / dem Generalsekretär und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, auch nicht dem Verein angehörige Personen, die auf Grund ihrer Sachkenntnis oder ihrer Stellung im öffentlichen Leben dem Verein durch ihren Rat förderlich sind, zu den Sitzungen beizuziehen. Er kann diese auch zur Teilnahme an Ausschüssen und an der Generalversammlung einladen. Die betreffenden Personen haben sich jedoch jeweils nur zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt und ohne Stimmrecht zu äußern.
(9) Ein(e) Funktionsträger(in) im Vorstand, die/der trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seitens des restlichen Vorstandes ihre/seine Aufgaben in gravierender Weise vernachlässigt, kann durch eine Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit des Amtes enthoben werden. Die Vereinsmitgliedschaft bleibt davon unberührt. Die Nachfolge im Amt ist nach § 14 Abs. 2 zu bestimmen, eine allfällig nötige Wahl kann vom Vorstand jedoch auch an die Generalversammlung delegiert werden.
(10) Der Vorstand ist berechtigt, wenn nötig oder erwünscht, eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen.
(11) Der Vorstand ist berechtigt bei Finanzierungstätigkeiten bis zu einem bestimmten, durch die Generalversammlung festzusetzenden Betrag alleine d.h. ohne Genehmigung der Generalversammlung Entscheidungen zu treffen.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) die Einrichtung und Führung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; die Aufstellung des alljährlichen Voranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
(3) Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung.
(4) Obsorge für den Vollzug der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
(5) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(6) Die Aufnahme von Förderern nach Überprüfung der Erfüllung der von der Generalversammlung diesbezüglich festgesetzten Mindesterfordernisse.
(7) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung bzw. brieflicher oder elektronischer Abstimmung vorbehalten sind.
(8) Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für die Generalversammlung.
(9) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen; hiervon betroffene Vorstandsmitglieder haben bei solchen Beschlüssen kein Stimmrecht und können vom Vorstand von der Teilnahme an den diesbezüglichen Beratungen ausgeschlossen werden.
(10) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
§ 16 Obliegenheiten der Funktionsträger/-innen im Vorstand
(1) Die Präsidentin/der Präsident, der Generalsekretär/die Generalsekretärin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
(2) Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, unterzeichnen die Präsidentin/der Präsident und die Generalsekretärin/der Generalsekretär. In Fällen, die eine finanzielle Verpflichtung einschließen, auch die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Alle anderen Schriftstücke unterzeichnet die Generalsekretärin/der Generalsekretär. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes.
(3) Bei erheblicher Gefahr im Verzug für den Verein ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Haftung mit dem eigenen Vermögen ist jedoch ausgeschlossen.
(4) Die Generalsekretärin/der Generalsekretär hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend zu sorgen (insbesondere obliegt ihr/ihm der Schriftverkehr). Ferner obliegt ihr/ihm gemeinsam mit der Präsidentin/ dem Präsidenten und der Schriftführerin/dem Schriftführer die Ausfertigung der Protokolle im Vorstand.
(5) Die Führung der Protokolle ist Aufgabe der Schriftführerin/des Schriftführers.
(6) Der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
(7) Sämtliche Funktionsträger/innen und Vereinsorgane sind verpflichtet, den jeweils übergeordneten und als solche amtierenden Funktionsträgern/innen sowie Vereinsorganen Rechenschaft abzulegen sowie für entsprechende Information und Kooperation zu sorgen.
§ 17 Rechnungsprüfer/-innen
(1) Die Rechnungsprüfer/-innen (mindestens zwei) werden von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt bzw. bestätigt.
(2) Den Rechnungsprüfer(n)/-innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer(n)/-innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/-innen haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer(n)/-innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(4) Für Beginn und Ende des Amtes als Rechnungsprüfer/-innen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 sinngemäß.
§ 18 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 14 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als Schiedsrichter/in namhaft. Die beiden Schiedsrichter/innen haben sich dann über Aufforderung durch der Vorstand binnen 14 Tagen auf eine dritte Person als Vorsitzende(n) zu einigen, welcher dem Stand der Richter/innen, Staatsanwälte/-innen, Universitätslehrer/innen der Rechtswissenschaft, Notare/-innen oder Rechtsanwälte/-innen, nicht aber dem Verein angehören muss; bei Nichteinigung entscheidet unter den von den Schiedsrichtern zum Vorsitz vorgeschlagenen Personen das Los. Die drei Schiedsrichter/innen dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Ist an einer aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeit der Vorstand als Organ beteiligt, so obliegt seine Vertretung im Schiedsgericht einem Rechtskonsulenten. Diese/n bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Vereinsmitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fließt das Restvermögen nach Absprache und Zustimmung des Finanzamtes dem Philosophischen Seminar der Universität Heidelberg zu.
§ 20 Vereinsarchiv
(1) Der zu Ende einer Funktionsperiode scheidende Vorstand übergibt sämtliche die eigene Funktionsperiode betreffenden Vereinsakten (Schriftverkehr, Buchführung, Planungsunterlagen, Aussendungen etc.) an den die Nachfolge antretenden Vorstand.
§ 21 Internationale Kontakte
(1) Durch Beschluss des Vorstands kann der Verein umfassenderen internationalen Vereinigungen korporativ beitreten, sofern deren Ziele gesetzlich erlaubt sind, der Zielsetzung des Vereins entsprechen und der Förderung von Kontakten mit dem Ausland dienen.
Heidelberg, den 01.November 2007